Die Aufgaben sind im BauKG § 4 (2) wie folgt geregelt:
Die
Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei Entwurf,
Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren bzw. zu
berücksichtigen.
einen
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu
lassen.
darauf
zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher
eingesetzt ist) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt.
eine
Unterlage für spätere Arbeiten (Reinigung und Wartung) zusammenzustellen.
darauf
zu achten, dass der Bauherr (oder sein Projektleiter, wenn ein solcher
eingesetzt ist) die Unterlage für spätere Arbeiten berücksichtigt.
unterstützt der Planungskoordinator den
Bauherrn bei der Erstellung der Vorankündigung gemäß BauKG § 6.
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