Die Aufgaben sind im sind im BauKg § 5 wie
folgt geregelt:
a.) Der Baustellenkoordinator hat zu koordinieren:
- die
Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung.
- die
Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
- die Überwachung der ordnungsgemäßen
Anwendung der Arbeitsverfahren.
b.) Der
Baustellenkoordinator hat darauf zu achten, dass:
- die
Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan anwenden.
- die
Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung anwenden.
- die
auf der Baustelle tätigen Selbstständigen den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die allgemeinen Grundsätze der
Gefahrenverhütung anwenden, wenn dies zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlich
ist.
c.) Der Baustellenkoordinator hat:
- die
Zusammenarbeit und die Koordination zwischen den Arbeitgebern zu organisieren
und dabei auch auf der Baustelle tätige Selbstständige
einzubeziehen.
- für
die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen
Selbstständigen zu sorgen.
- den
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und die Unterlage dem Arbeitsfortschritt
und eingetretenen Änderungen gemäß anzupassen oder anpassen zu lassen.
- die
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen, damit nur befugte Personen die
Baustelle betreten.
d.) Der Baustellenkoordinator hat bei
Feststellung von Sicherheitsmängeln den Bauherrn (oder dessen Projektleiter,
wenn ein solcher eingesetzt ist), die Arbeitgeber (also die Firmen) und
gegebenenfalls tätige Selbstständige zu
informieren und die Mängelbeseitigung zu verlangen (Hinweispflicht). Bleibt
dies erfolglos, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden.
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